Häufig gestellte Fragen

Hier könnten Antworten auf Ihre Fragen stehen, die Sie am Anfang Ihres pfarramtlichen Dienstes beschäftigen oder beschäftigt haben.

Stellen Sie Ihre Fragen, damit wir Ihnen und Anderen Antworten geben können. Wir sind an Fragen interessiert, die beispielsweise Büroorganisation, Verwaltung, Stellenbeginn etc. betreffen.

Wir wollen Ihnen dazu einerseits gebündelte Informationen liefern und andererseits auch Wege aufzeigen, wie Sie rasch an weiterführende Informationen gelangen können. Gestalten Sie diese Seite durch Ihre Fragen mit!

Schicken Sie ein Mail mit Ihrer Frage an Katharina.Rilling@elk-wue.de

 

An uns gerichtete Fragen:

Mutterschutz und Elternzeit

Was geschieht, wenn ein Ehepartner, bei Stellenteilung von Ehepaaren, Elternzeit in Anspruch nimmt?
Während der Elternzeit ist der andere Ehepartner zur Wahrnehmung des vollen Dienstauftrages bei vollen Dienstbezügen verpflichtet.

 

Führen Mutterschutzbedingte Ausfallzeiten zur entsprechenden Verlängerung der Mindestzeit von 3 Jahren?
Nein, dies ist nicht der Fall. Nähere Angaben zum Mutterschutz beantwortet Ihnen gerne Frau KVAF Gabriele Sieber unter: Gabriele.Sieber@elk-wue.de

 

Habe ich Anspruch auf Krankenbeihilfe/ Dienstwohnung-Umzugskosten wenn meine Vorbereitungszeit mit der Aufnahmezusage endet?
Endet die Vorbereitungszeit mit der Aufnahmezusage, besteht während der anschließenden Zeit der Kinderbetreuung kein Anspruch auf Krankheitsbeihilfe, es werden auch keine Umzugskosten übernommen.

 

Beurteilung

Was geschieht, wenn sich Zweifel über den ständigen Dienst ergeben?
Dem/r Pfarrer/In wird Mitteilung gegeben. Eine Einladung zum Gespräch in den Oberkirchenrat erfolgt. Innerhalb weiterer 6 Monate kommt es zu einer erneuten Beurteilung.

 

Beurlaubung
Allgemeine Regelungen im Pfarrgesetz §§ 50 ff Württ.Pfarrgesetz. Diese Vorschriften gelten auch für die Beurlaubung aus familiäen oder persönlichen Gründen.
Die Beurlaubung muss schriftlich auf dem Dienstweg beim Oberkirchenrat mit Angabe über den gewünschten Beginn/Ende beantragt werden.Die Modalitäten, deren finanzielle und versorgungsrechtliche Konsequenzen sollten ggfs. rechtzeitig vorher mit dem Referat Dienstrecht Frau KVAR Silvia Caspari abgeklärt werden. E-Mail: silvia.caspari@elk-wue.de

 

Sind die Beurlaubungszeiten Ruhegehaltsfähig?
Nein, §5 Abs. 2 Pfarrgesetzverordnung.d.h. dass die Höhe der Ruhestandsbezüge in der Regel niedriger ausfallen werden. Die Versorgungsanwartschaft jedoch bleibt bestehen.

 

Entfällt der Anspruch auf die freie Dienstwohnung? auf Beihilfe?
Bei Beurlaubung aus persönlichen Gründen entfällt der Anspruch auf freie Dienstwohnung und Dienstbezüge. Ebenso entfällt die Beihilfeberechtigung.

 

Geschäftsordnung

Was versteht man unter einer Geschäftsordnung?
Sie ist der "örtliche Auftrag" (der auf Kirchegemeindebezogene Dienstauftrag). Hier werden die nicht bereits durchs Pfarrgesetz festgelegten Dienstpflichten konkretisiert und festgelegt.

 

Was ist der Unterschied zwischen Dienstauftrag und Dienstauftragsbeschreibung?
Bei der Dienstauftragsbeschreibung handelt es sich um besetzungsbezogene Ergänzungen der Geschäftsordnung.

Der Dienstauftrag umfasst mehr als die Geschäftsordnung. Über die Geschäftsordnung hinausgehende Teile des Dienstauftrags sind überörtliche Aufgaben in der Gesamtkirchengemeinde, oder nicht direkt mit der Kirchengemeinde in Zusammenhang stehende Sonderaufträge im Nebenamt.

 

 

Nebentätigkeit im Pfarrdienst

Welche Arten von Nebentätigkeiten werden ausgeübt?

  • Verschiedene Lehraufträge
    Erteilung von Religionsunterricht (hauptsächlich als Lehrkraftvertretung)
  • Psychotherapie/Supervision bei Vorliegen der entsprechenden Zusatzqualifikation
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Verfassen von Büchern oder wissenschaftlichen Abhandlungen, Vorträge, Kurse für Erwachsenenbildung

 

Muss ich den Dienstgeber in Kenntnis setzen?
Ja, der OKR ist von allen Tätigkeiten die planmäßig sowie regelmäßig ausgeübt werden, und nicht zum Kreis der übertragenen Dienstaufgaben gehören, über den Dienstweg zu informieren.

 

Muss die Nebentätigkeit genehmigt werden?
Zur Aufnahme bestimmter Nebentätigkeiten bedarf es - auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden, der vorherigen Zustimmung des OKR. Diese ist jederzeit wideruflich.
Nicht genehmigt werden müssen:

  • schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung oder eine Vortragstätigkeit
  • für die Übernahme von Aufgaben in Einrichtungen, körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen ausschließlich kirchlichen, wohltätigen, erzieherischen oder beruflichen Zwecken dienen.

Dennoch ist die genehmigungsfreie Tätigkeit dem OKR mitzuteilen und entbindet nicht von der Einhaltung der Dienstpflichten.

 

Wie wirkt sich das Entgelt der Nebentätigkeit auf die Dienstbezüge aus?
In der Nebentätigkeitsverordnung der Landeskirche ist geregelt, in welchem Fall die Einkünfte angerechnet werden können.

 Nähere Informationen für die o.g. Fragen unter:

 
/bildungsanbieter/fortbildung-in-den-ersten-amtsjahren/wissenswertes-zu-fea/haeufig-gestellte-fragen.html?tx_aseventdbfrontend_process%5Bpage%5D=PAGE&tx_aseventdbfrontend_process%5Bcontroller%5D=Process
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